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08.07.2025
Handelshäuser mit 28-Millionen-Busse belegt
Weko bezeichnet Markant-System als einkaufsseitige Preisabrede
Die Wettbewerbskommission beurteilt gemeinsam verhandelte Rabatte im Rahmen von Einkaufskooperation zwecks Erzielung von Gegenmacht und tieferen Verkaufspreisen als effizient. Unzulässig sind jedoch intransparente und wettbewerbsverzerrende Rückvergütungen.
Die Untersuchung der Weko richtete sich gegen die «Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG» und 16 Handelsunternehmen. Diese Händler beschaffen Produkte des täglichen Bedarfs bei national und international tätigen Lieferanten.
Markant bietet für die Händler sowie deren Lieferanten verschiedene Dienstleistungen an, darunter die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Für ihre Dienstleistungen verhandelt Markant mit den Lieferanten Konditionen, die Markant teilweise als Rückvergütungen an die Händler auszahlte. Zudem handelt Markant mit den Lieferantinnen Rabatte für die Händlerinnen aus.
Die Rabatte sowie die damit verbundenen kollektiven Durchsetzungsmassnahmen beurteilt die Weko als zulässig. Die Einkaufskooperation über Markant erlaubt es den Händlern, Gegenmacht aufzubauen und tiefere Einkaufspreise zu erzielen, die sie über tiefere Verkaufspreise an ihre Kunden weitergeben.
Intransparent und wettbewerbsverzerrend
Als unzulässig beurteilt die Weko hingegen die intransparenten und wettbewerbsverzerrenden Rückvergütungen inklusive der damit verbundenen kollektiven Durchsetzungsmassnahmen. Um die Händler beliefern zu können, mussten die Lieferanten von Markant ein Dienstleistungsbündel beziehen, das stets teurer wurde.
Wenn die Lieferanten die erhöhten Dienstleistungskonditionen nicht akzeptierten, ergriffen die Händler kollektive Massnahmen, um die Lieferanten zum Einlenken zu bringen. Diese Massnahmen gingen bis zur Auslistung von Produkten aus dem Regal.
Markant bezahlte einen Teil der Dienstleistungskonditionen als Rückvergütungen an die 16 Händler aus, ohne dies gegenüber den Lieferanten auszuweisen. Die kollektiven Durchsetzungsmassnahmen sowie die Ausgestaltung der Rückvergütungen verzerrten den Wettbewerb unter den Lieferanten.
Die Weko beurteilt die Vereinbarung zwischen Markant und den Händlern über die Rückvergütungen und die damit verbundenen kollektiven Massnahmen als unzulässige einkaufsseitige Preisabrede. Sie büsst die Händler dafür mit insgesamt rund 28 Millionen Franken.
Bei den gebüssten Unternehmen handelt es sich unter anderem um Aligro, Landi, Loeb, Manor, Müller, Pistor, Saviva, Spar, Valora und Volg. Der Entscheid der Weko kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
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Dossiers: Detailhandel | Grosshandel | Kartelle
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